Veröffentlicht am: 03.08.2026|Kategorien: Politik und Verwaltung|

Landkreis Gießen kann auf ersten Teil des Sondervermögens für die kommenden Jahre zugreifen

45 Millionen Euro stehen für Investitionen zur Verfügung

Der Landkreis Gießen erhält für die kommenden Jahre 45 Millionen Euro aus dem sogenannten Sondervermögen des Bundes. Insgesamt hat die Bundesregierung 500 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt, die in Investitionen der Länder und Kommunen sowie den Klimaschutz fließen.

Mittlerweile haben der Landkreis Gießen sowie die in Hessen für die Koordinierung der Fördermittel zuständige Wirtschafts- und Infrastrukturbank einen Zuwendungsvertrag abgeschlossen, sodass der Landkreis nun auf das Geld zugreifen kann, wie Kämmerer Frank Ide berichtet. Die Summe ist der erste Teil von insgesamt rund 71 Millionen Euro, die für Vorhaben bis zum Jahr 2036 bereitgestellt werden. „Diese Förderung ist in ihrer Gesamthöhe die höchste, die dem Landkreis Gießen bisher zugutekam“, erklärt Kämmerer Frank Ide. „Allerdings steht dieser Betrag nicht auf einmal zur Verfügung und kann auch nicht pauschal verwendet werden. Er ist in mehreren Tranchen über die kommenden Jahre abzurufen.“

Förderung soll vor allem Schul- und Sportstätten zugutekommen

„Der Anteil aus dem Sondervermögen ist ein wichtiger Beitrag, damit der Landkreis Gießen weiter in die Modernisierung und den Ausbau von Schulen, Sportstätten und Infrastruktur investieren kann“, erklärt Schul- und Baudezernent Christopher Lipp. Die Fördermittel werden über den Haushaltsplan des Landkreises in der mittelfristigen Finanzplanung abgebildet und ermöglichen für den Landkreis wichtige Zukunftsinvestitionen.

Perspektivisch sei es auch möglich, Mittel aus dem Sondervermögen für Vorhaben im Katastrophenschutz und der Gefahrenabwehr zu nutzen, erklärt Landrätin Anita Schneider. Sie begrüßt die Förderung ebenfalls als wichtigen Beitrag, um in Zeiten andauernd defizitärer Haushalte weiterhin notwendige Investitionen leisten zu können. „Wir müssen jedoch auch feststellen, dass das Sondervermögen die dauerhafte und durch Bundes- und Landesgesetzgebung strukturell bedingte Unterfinanzierung der kommunalen Familie für laufende Aufgaben nicht ändert.“

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