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   Wetter spielt bei Weidehaltung von Nutztieren große Rolle

KB Fricke informiert über Gesetzeslage

 

Die ganzjährige Weidehaltung von Nutztieren wird immer häufiger betrieben. Dies sei aus Sicht der Tiergerechtigkeit zwar grundsätzlich zu begrüßen, erklärt der hauptamtliche Kreisbeigeordnete (KB) Siegfried Fricke dazu, doch müssten gleichzeitig auch bestimmte Grundvoraussetzungen berücksichtigt werden.

 

Auch bei Weidehaltung müssen nämlich die tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Neben der artgemäßen und bedarfsgerechten Ernährung und Pflege der Tiere sei selbstverständlich auch die verhaltensgerechte Unterbringung sicherzustellen. Belastende klimatische Gegebenheiten zwingen den tierischen Organismus ebenfalls zu starker Anpassungsleistung.

 

Schädigendes Klima trage dazu bei, dass die Anpassungsfähigkeit des Organismus überschritten werden könnte. Kälte, wie auch extreme Hitze, insbesondere in Verbindung mit Nässe, und/oder Wind hätten hohen Einfluss auf die Körpertemperatur der Tiere, so dass wichtige Funktionen des Organismus dann nicht mehr befriedigend erfüllt werden könnten.

 

Insbesondere extreme Hitze in den Sommermonaten mache den Tieren sehr zu schaffen. Das Wärme-Kälte-Empfinden des Menschen könne nicht einfach auf die Tiere übertragen werden. Die Weidetiere versuchten zwar, sich der gegebenen Situation anzupassen, indem sie beispielsweise kühlere Orte, Schattenplätze und Orte mit Luftbewegung oder Liegeplätze auf kühlem Untergrund aufsuchten.

 

Zudem müssen Tierhalterinnen und Tierhalter stets frisches Trinkwasser in ausreichender und guter Qualität zur Verfügung stellen. (Kühe trinken am Tag je nach Alter, Größe und Haltungsform zwischen 40 bis 80 Liter Wasser je Tier). Insbesondere bei lange anhaltenden Trockenperioden sei das auf den Weiden zur Verfügung stehende Futter wenig saftig und müsse durch entsprechend reichhaltige Aufnahme von zur Verfügung gestelltem Trinkwasser kompensiert werden. Hier sei der Tierhalter gefordert, bei extremen Witterungsverhältnissen die geeigneten Orte und das Angebot an Flüssigkeit zur Verfügung zu stellen, da die Tiere anders, als in freier Wildbahn, an die Gegebenheiten der umzäunten Koppel gebunden seien und schadensvermeidende Bereiche nicht selbsttätig außerhalb des Areals aufsuchen könnten.

 

Die Pflichten des Tierhalters sind in Auslegung des § 2 Tierschutzgesetz sowie des § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Tierschutznutztierhaltungsverordnung geregelt, wonach ein Tierhalter verpflichtet ist, seinen Tieren Schattenplätze durch geeignete natürliche oder bauliche Maßnahmen anzubieten und ihnen damit die Möglichkeit zu geben, belastenden oder schädigenden Witterungseinflüssen auszuweichen. Dies gilt in gleichem Maße für die so genannten Robustrassen. Eine Möglichkeit besteht zum Beispiel darin, den Tieren auf den Weideflächen genügend natürlichen Schattenwurf zu garantieren. Ideal sind dabei alte großrahmige Bäume mit ausladenden Blätterkronen mitten auf den Weiden, da sie je nach Stand der Sonne zu jeder Tageszeit die Möglichkeit des Aufsuchens von schattigen Bereichen ermöglichen. Gibt es solche Bäume nicht, kann durch geschicktes Abstecken der Weide seitlicher Schattenwurf genutzt werden.

 

Bestehen diese naturgegebenen Möglichkeiten nicht, müssen Künstliche geschaffen werden, zum Beispiel in Form mobiler Unterstände oder entsprechenden Konstruktionen aus Strohballen. Bei größeren Herden wäre das Vorhandensein eines geeigneten Weideschuppens ideal.

 

Ob nun natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz, folgende Kriterien sind in jedem Fall einzuhalten: Der Witterungsschutz muss allen Tieren gleichzeitig Platz bieten und trocken und sauber gehalten werden. Der Tierhalter ist gefordert, die jeweilig sich ergebende Haltungssituation rechtzeitig zu erkennen und entsprechend frühzeitig zu reagieren, so dass es nicht zu Leiden oder gar Schäden bei den ihm anvertrauten Tieren kommt.

In Fällen, in denen Tiere ohne jeglichen Witterungsschutz längere Zeit der prallen Sonne und extremer Hitze ausgesetzt sind, werde dieses Unterlassen durch die Verhängung eines empfindlichen Bußgeldes geahndet, bekräftigte Fricke.