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  Veterinärwesen

Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Rodheimer Str. 33
35398 Gießen
Telefon: 0641/9390-6200
E-Mail: poststelle.avv@lkgi.de

 

 

Tierseuchenbekämpfung

Formblätter zur Anzeige von Tierhaltungen

Bei Bestandsmeldungen ist immer das Formblatt "Allgemeine Bestandsanzeige" und jeweils ein Formblatt für die gemeldete Tierart auszufüllen.

Die ausgefüllten Formblätter sind per Post an das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Rodheimer Str. 33 in 35398 Gießen oder per Fax an 0641-9390 6214 zu senden.

 

Weitere Adressen, die im Rahmen der Bestandserfassung wichtig sind:

Rinderhaltungen

Schaf- und Ziegenhaltungen

Schmallenberg-Virus:

Das Schmallenberg-Virus verursacht in Schaf- und Ziegenhaltungen Missbildungen bei Lämmern, die zu Schwergeburten führen. Die Lämmer sind meist lebensschwach oder werden tot geboren. Lebend geborene Lämmer sind aufgrund ihrer Missbildungen nicht lebensfähig und mussten bisher immer getötet werden. Bei Rindern werden ebenfalls Missbildungen bei Kälbern beschrieben, bei Kühen wurde auch hohes Fieber und Milchrückgang beschrieben. Das Friedrich-Löffler-Insitut hat einen Frage-Antwort-Katalog erarbeitet, der auf häufig gestellte Fragen antworten gibt. Zurzeit läuft ein Überwachungsprogramm zur Feststellung wo das Virus in Deutschland vorkommt. Betroffene Rinder-, Schaf- und Ziegenhalter im Landkreis Gießen sollten sich deshalb beim vermehrten Auftreten von missgebildeten Lämmern oder Kälbern beim Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz melden (Tel. 0641-9390-62-00).

 

Eine aktualisierte Ausbruchs- und Verdachtskarte von Hessen findet sich auf der Homepage des HMUELV.

 

Frage-Antwort Katalog

Schweinehaltungen

Wildschweinpest

Aufgrund der guten Impferfolge gegen die Wildschweinepest in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen wurde durch das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die verstärkte Überwachung in den westlichen Gemeinden und Städten im Landkreis Gießen mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben. Seit 1. Juli 2011 gilt deshalb für das gesamte Kreisgebiet wieder die alte Regelung, dass pro Halbjahr mindestens 30 Blutproben von erlegten oder frisch verunfallten Stücken Schwarzwild von den Jagdausübungsberechtigten zu entnehmen sind. Darüber hinaus müssen weiterin im gesamten Kreisgebiet von allen krank erlegten oder bei Aufbrechen/Versogen auffälligen Wildschweinen Blut- bzw. Rachenmandelproben entnommen werden. Das Veterinäramt ist in diesen Fällen unverzüglich zu verständigen.

Geflügel

    Hühner und Puten: Impfverpflichtung gegen Newcastle-Krankheit (Atypische Geflügelpest)


    Die Impfung gegen die Newcastle-Krankheit (Atypische Geflügelpest) ist für alle Hühner und Truthühner ab der Haltung von einem Tier gesetzlich vorgeschrieben. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine kommerzielle oder Hobby-Haltung handelt. Die Impfpflicht wurde 1975 auf Bestände mit mehr als 200 Hühnern beschränkt. Da in den 90er Jahren die Newcastle-Krankheit zunehmend in kleineren Beständen auftrat, wurde die Impfpflicht ab dem 1. Tier zum 1. Januar 1995 wieder eingeführt und gilt seither. Für die Impfung stehen mehrere Lebendimpfstoffe zur Verfügung, die entweder als Augen- oder Nasentropf, Spray oder Trinkwasser verabreicht und nach spätestens drei Monaten nachgeimpft werden müssen. Alternativ können auch im Abstand von einem Jahr Inaktivatimpfstoffe unter die Haut oder in den Muskel verabreicht werden. Die Impfstoffe müssen vom Tierarzt verabreicht werden bzw. sind vom Tierarzt zu beziehen. Über die durchgeführte Impfung hat der Besitzer Nachweise zu führen. Hühner und Truthühner dürfen in einen Geflügelbestand nur verbracht oder eingestellt werden, wenn sie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere regelmäßig gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden ist. Die Impfung gegen die klassische Geflügelpest (Geflügelgrippe) ist hingegen verboten.

Fischseuchenverordnung

Die neue Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) schreibt vor, dass fischhaltende Betriebe bis spätestens zum 28.05.2009 unter bestimmten Voraussetzungen vom Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz unter Erteilung einer Registriernummer genehmigt oder registriert werden müssen. Fischhalter sollten deshalb bis zum 4. Mai 2009 dem Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz in Gießen einen Antrag auf Genehmigung / Registrierung und das ausgefüllte vierseitige Formblatt zur Datenerfassung zur Genehmigung / Registrierung von Aquakulturbetrieben in Hessen zusenden. Die Ausfüllhinweise zum Formblatt zur Datenerfassung geben Hilfestellung beim Ausfüllen. Anhand des Formblattes kann das Veterinäramt entscheiden, ob ein Betrieb registrier- oder genehmigungspflichtig ist. Weitere Informationen können dem Infoschreiben zur Fischseuchenverordnung oder der Übersicht zum Geltungsbereich der Fischseuchenverordnung für Aquakulturen entnommen werden. Ein Info-Brief wurde an die Fischhalter versandt.

Entschädigungen und Beihilfen

Anträge auf Entschädigungen, Beihilfen oder Härtebeihilfen können auf der Homepage der Hessischen Tierseuchenkasse ausgefüllt werden. Sie sind unterschrieben per Post an das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Rodheimer Str. 22 in 35398 Gießen zu senden

 

Reisen mit Heimtieren

Verbraucherschutz –Lebensmittelüberwachung:

Nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 hat der Lebensmittelunternehmer die Verpflichtung sich bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde zum Zwecke der Registrierung zu melden.

 

An:

Die Landrätin des Landkreis Gießen

Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Rodheimerstr. 33

35398 Gießen

Tel.:0641/9390-6200, Fax: 0641/9390-6214

E-Mail: poststelle.avv@lkgi.de

 

 

Bereits bekannte und erfasste Lebensmittelunternehmen gelten als registriert. Eine aktive Meldung dieser bereits den Lebensmittelüberwachungsbehörden bekannten Betriebe durch den Lebensmittelunternehmer ist daher nicht erforderlich.

Grundsätzlich gilt aber, dass alle Neugründungen, alle wichtigen Veränderungen in bestehenden Betrieben (z.B. Erweiterung der Betriebsräume, Änderungen in der Produktpalette oder auch Betriebsschließungen) durch den Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde zu melden sind.

Das Anmeldeformular kann über den unten genanten Link abgerufen werden.

http://www.hmuelv.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=b66c5367239fb7121a04f1948a4f53f1

 

Dioxin- und PCB-Meldepflichten nach der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung
Informationen des HMUELV und nähere Erläuterungen für die Unternehmer erhalten Sie hier:
http://www.hmuelv.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=dbeee311eefcec0ae20d5bd505d77afe

 


Ein Muster der digitalen Erfassungsdatei, bereit gestellt vom BVL hier:

http://www.bvl.bund.de/DE/01_Lebensmittel/02_UnerwuenschteStoffeOrganismen/05_Dioxine/lm_dioxineUndAndere_node.html

Lebensmittelüberwachung

Formulare

Fleischhygiene

Wildbrethygiene

Erzeugererklärung zur Lebensmittelsicherheit

Seit dem 1. Januar 2010 muss die „Information zur Lebensmittelkette“ (Link zur anhängenden pdf-Datei) bei der Anlieferung von Schlachttieren für alle Tierarten vorliegen.

 

Der Schlachtvieherzeuger hat nach dem Futtermittel- und Lebensmittelhygienerecht der EU zu gewährleisten, dass von seinem Schlachtvieh keine gesundheitliche Gefahr für den Konsumenten ausgeht. Dies muss er mit der „Information zur Lebensmittelkette“ (bisweilen auch „Information zur Lebensmittelsicherheit“ oder „Erzeugererklärung“ genannt) unterschriftlich bestätigen und damit nachweislich Verantwortung übernehmen.

 

Die Verpflichtung zur „Erzeugererklärung“ wurde schrittweise für die verschiedenen Tierarten eingeführt:

  • seit 01.01.2006 bei Geflügel
  • seit 01.01.2008 bei Schweinen
  • seit 01.01.2009 bei Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel) und Kälbern
  • seit 01.01.2010 bei Rindern, Schafen und Ziegen