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Mit Rückholquote beim Kindesunterhalt zufrieden

Landkreis im hessenweiten Vergleich im obersten Drittel – Oßwald: Verdienst der Unterhaltsvorschusskasse

 

Der Landkreis Gießen liegt beim Eintreiben von Kindesunterhalt im hessenweiten Vergleich im obersten Drittel. Rund 21 Prozent des gezahlten Unterhaltsvorschusses konnte sich die Kreisverwaltung bei unterhaltspflichtigen Elternteilen zurück holen. „Ein Erfolg für den Landkreis und ein großer Verdienst für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes“, erklärte der Erste Kreisbeigeordnete und Sozialdezernent Dirk Oßwald.

 

Sofern Elternteile – meist Väter- ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen, springt der Staat ein. Bein Kindern bis zu sechs Jahren werden in Hessen maximal 127 Euro gezahlt. Bei Kindern zwischen sechs und zwölf Jahren gibt es maximal 170 Euro. Der Staat kommt dabei höchstens sechs Jahre für den Unterhaltsvorschuss auf. Der Landkreis Gießen zahlte  im letzten Jahr rund 840.000 Euro. Das Geld kommt je zu einem Drittel vom Bund, vom Land und vom Landkreis.


„Die öffentliche Hand kann nicht anstandslos für Elternteile einspringen, die sich davor drücken, ihrer Unterhaltsverpflichtung nachzukommen“, so Dirk Oßwald. „Das ist auch eine moralische Frage. Wir haben uns zum Ziel gesetzt, konsequent gegen Zahlungsunwillige vorzugehen. Es werden sonst Nachahmereffekte befürchtet“, ergänzte Hans Happel, stellvertretender Fachdienstleiter Jugend in der Kreisverwaltung.
  
Um die Aufenthaltsorte der säumigen Zahler ausfindig zu machen, holen sich die Sachbearbeiter des Jugendamtes schon mal Informationen beim Melderegister oder der Kraftfahrzeugzulassungsstelle. Zur finanziellen Situation des zahlungsunwilligen Elternteils werden Auskünfte bei  Arbeitgebern, Krankenkassen  und die Rentenversicherungsträgern eingeholt.

 

Viele Elternteile sind zahlungsunfähig und können der Unterhaltspflicht nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommen. Einige reagieren erst, wenn Sie mehrmals angeschrieben worden sind. „Sofern die Zahlung unberechtigt verweigert wird, hat das Jugendamt die Möglichkeit eine Zwangsvollstreckung einzuleiten oder mit Steuerrückerstattungsansprüchen beim Finanzamt aufzurechnen“, so Hans Happel. „Von dem eingetriebenen Geld bleibt leider nur ein Drittel beim Landkreis, der Rest wird dem Land Hessen erstattet“ fügte Dirk Oßwald abschließend hinzu.