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Leistungen für Bildung und Teilhabe

  • „Mitmachen möglich machen.“

Ab 2011 werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt.


1) Welche Leistungsmöglichkeiten gibt es im Einzelnen?

  • Eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten oder Kinderfreizeiten
    für Schülerinnen und Schüler bzw. für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen (Krippe, Kindergarten, Hort oder Tagespflege). Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die noch keine 25 Jahre als sind, eine allgemeinoder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

  • Schulbedarf
    für Schülerinnen und Schüler jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres für Anschaffungen wie z. B. Schulranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Taschenrechner.

  • Schülerbeförderungskosten
    bei dem Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges, die im Umkreis von 3 km nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichbar ist, sofern die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.
    Ausnahme:
    Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes ist eine Kostenübernahme möglich.

  • Lernförderung
    um ergänzend zu bestehenden schulischen Angeboten zu unterstützen, wenn das Lernziel nicht erreicht werden kann und die Versetzung der Schülerin oder des Schülers gefährdet ist.

  • Zuschuss zum Mittagessen
    für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, wenn die Einrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten. Es ist pro Kind und Mahlzeit je 1,00 Euro Eigenanteil zu zahlen.

  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
    für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Betrag von bis zu 10,00 Euro monatlich für Beiträge zu Mitgliedschaften in Sportvereinen, für Musikunterricht etc.

2) Wer kann die Leistungen wo beantragen?

 

a) Leistungsberechtigte nach dem SGB II („ALG II“):

Postanschrift:
Jobcenter Gießen
Nordanlage 60
35390 Gießen

 

Wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen:

b) Leistungsberechtigte nach dem SGB XII (Sozialhilfe),
Wohngeldberechtigte, sowie
Anspruchsberechtigte auf Kinderzuschlag nach dem
Bundeskindergeldgesetz:

    • Kreisverwaltung Gießen
      Fachdienst Soziales
      Riversplatz 1 – 9
      35394 Gießen

    • unabhängig davon, ob sie in der Stadt oder im Landkreis Gießen
      wohnen!

 

Weitere Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket der Bundesregierung finden Sie ebenfalls auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
unter www.bmas.de

 

 

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