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Wasserbehörden-Info

 

Anschrift:

Landkreis Gießen

- Fachdienst (FD) Wasser- und Bodenschutz -

Riversplatz 1-9, 35394 Gießen

Öffnungszeiten:

Täglich von 8.30 - 12.00 Uhr

und nach terminlicher Vereinbarung

 

 

Informationen zur Lagerung und zur Prüfung von Heizöltanks

erhalten Sie unter der Telefonnummer: (0641) 9390-1229 und -1214

 

 

Informationen zu anderen Themen erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der entsprechenden Sachgebiete:

 

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Sachgebiet Abwasser

Klaus-Peter Burger: (0641) 9390-1221 (Fachdienstleitung)

Sandra Naumann: (0641) 9390-1219

  

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Sachgebiet Grundwasser und Bodenschutz

Simone Brück: (0641) 9390-1226

Ilona Kolling: (0641) 9390-1227
    

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Sachgebiet Oberflächengewässer

Thomas Halblaub: (0641) 9390-1222

Herr Kubatzki: (0641) 9390-1224

Frau Bender: (0641) 9390-1225

  

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Sachgebiet Lagerung wassergefährdender Stoffe

Simone-Brück: (0641) 9390-1226

Ilona Kolling: (0641) 9390-1227

Sandra-Simone Rüb: (0641) 9390-1214

Tanja Siegel: (0641) 9390-1218

Heidrun Sprung: (0641) 9390-1229

 

 

 

In Zukunft erhalten Sie an dieser Stelle vielfältige Informationen rund ums Wasserrecht. Da sich diese virtuelle Seite zur Zeit jedoch noch im Aufbau befindet, ist das Angebot momentan nur auf das Thema "Prüfpflichtigkeit von Heizöltanks" beschränkt.

 

 

Neuregelung bei der Errichtung von Heizölverbrauchsanlagen (Fachbetriebsregelung)

Neuregelung bei der Errichtung von Heizölverbrauchsanlagen (Fachbetriebsregelung)

Grundsätzliche Anforderungen an Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen ergeben sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese Bundesregelung wird in Hessen durch das Hessische Wassergesetz und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) umgesetzt. Am 17.03.2008 trat die 7. Novellierung der VAwS in Kraft.

 

Durch die Novellierung entfällt bei neu errichteten (ab 18.03.08) oberirdischen Heizölverbrauchsanlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 Liter bis einschließlich 10.000 Liter außerhalb von Schutzgebieten* die Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 22 VAwS :


• vor Inbetriebnahme einer neu errichteten Heizölverbrauchsanlage,
• nach wesentlicher Änderung und
• nach Beseitigung der von einem Sachverständigen festgestellten Mängel

 

wenn die Anlage von einem Fachbetrieb nach § 19 l WHG eingebaut oder geändert worden ist.


In diesem Falle ist vom Fachbetrieb nach § 19 l WHG auf der Fachbetriebsbescheinigung** zu bestätigen, dass die gesamte von ihm eingebaute oder geänderte Heizölverbrauchsanlage, einschließlich der technischen Schutzvorkehrungen und Sicherheitseinrichtungen, der VAwS und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und alle erforderlichen Zulassungen vorliegen.


Der Fachbetriebsbescheinigung ist der Nachweis der Fachbetriebseigenschaft in Kopie, mit Gültigkeitsdauer, beizufügen.

 

Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass die Heizölverbrauchsanlage durch den Betreiber selbst oder durch einen Betrieb, der kein Fachbetrieb nach § 19 l WHG ist, errichten oder ändern zulassen. In diesem Fall ist eine Prüfung durch einen Sachverständigen vor Inbetriebnahme, bei wesentlicher Änderung oder Mängelbeseitigung erforderlich.

„Alte“ Heizölverbrauchsanlagen, die bis zum 13.02.2006  durch einen Sachverständigen nach § 22 VAwS hätten geprüft werden müssen, sind auch weiterhin einmalig durch einen Sachverständigen zu prüfen.


Werden festgestellte Mängel durch einen Fachbetrieb nach § 19 l WHG beseitigt, gilt die „Fachbetriebsregelung“.


* Schutzgebiete sind Trinkwasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete oder Heilquellenschutzgebiete. Über die Lage eines Grundstückes in einem Schutzgebiet kann die Untere Wasserbehörde Auskunft geben.


** Fachbetriebsbescheinigung  kann als pdf - Datei herunter geladen werden.

 

Heizöltankanlagen sind prüfpflichtig

Ob und gegebenenfalls in welchen zeitlichen Abständen Ihre Tankanlage geprüft werden muss, ist abhängig von der Lage und dem Fassungsvermögen Ihrer Tankanlage.

 

 

Einmalige Prüfpflicht von Heizöltanks:

 

Ab einem Rauminhalt von mehr als 1.000 Litern ist eine oberirdisch (zum Beispiel in einem Kellerraum) aufgestellte Heizöltankanlage vor Inbetriebnahme einer einmaligen Sachverständigenprüfung zu unterziehen (§ 19 i Abs.2 Nr.1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 23 Abs.1 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS).

 

Außerdem sind alle Heizölbehälteranlagen, die bislang noch nicht geprüft wurden, einer einmaligen Prüfung durch eine sachverständige Stelle zu unterziehen (§ 23 Abs. 1 Satz 3, § 28 Abs. 4 VAwS).

 

 

Wiederkehrende Prüfpflicht:

 

Anlagen mit mehr als 10.000 Liter Rauminhalt sowie alle unterirdischen, also ins Erdreich eingelagerte Anlagen, sind, unabhängig von ihrem Fassungsvermögen, sowohl vor Inbetriebnahme als auch wiederkehrend alle fünf Jahre durch einen Sachverständigen zu überprüfen (§ 19 i Abs. 2 Nr. 2 WHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VAwS).

 

Für Anlagen in Schutzgebieten gelten besondere Regelungen:

  • Oberirdisch gelagerte Anlagen mit mehr als 1.000 Litern Rauminhalt müssen nicht nur einmalig vor Inbetriebnahme, sondern auch danach, wiederkehrend alle fünf Jahre, durch einen Sachverständigen überprüft werden.
      
  • Unterirdische Anlagen sind, sofern sie in einem Wasserschutzgebiet liegen, vor Inbetriebnahme und danach wiederkehrend alle 2 ½ Jahre durch einen Sachverständigen zu prüfen.

Anlagen innerhalb des Überschwemmungsgebietes müssen besonderen Anforderungen entsprechen, Informationen entnehmen sie bitte dem Merkblatt "Prüfung von Heizöllageranlagen im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet".

 

Für weitere Informationen können die Informationsblätter des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz herunter geladen werden.

Weitere Informationen zum Thema Heizöl finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (http://www.hmulv.hessen.de/umwelt/wasser/schutz/heizoel)

 

Zudem können Sie sich auf der Internetseite des Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) (http://www.hlug.de/medien/wasser/anerkennung/index.htm) weiter informieren.

 

Begriffserklärungen

 

Sachverständigenprüfung

 

Als Sachverständige im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Anlagenverordnung (VAwS) gelten Organisationen, die durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie als solche anerkannt wurden.

 

Heizungsfachbetriebe sind keine Sachverständigenstellen, dürfen also auch keine Prüfungen im Sinne dieser gesetzlichen Regelung durchführen!

 

Eine Liste mit einer Auswahl von ortsnahen Sachverständigenstellen kann als PDF-Datei heruntergeladen werden. Eine vollständige Liste aller Sachverständigenstellen ist beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie erhältlich.

 

 

Schutzgebiete

 

Als Schutzgebiete gelten nach § 10 Anlagenverordnung (VAwS) Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete.

 

 

Wasser- und Heilquellenschutzgebiete:

 

In Wasser- und Heilquellenschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zum Umgang und zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen nur eingeschränkt zulässig.

 

Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete dienen dem Schutz von Wassergewinnungsanlagen. Sie sind in mehrere Zonen unterteilt.

Zone I bezeichnet den direkten Bereich innerhalb dessen die Gewinnungsanlage liegt.

 

Dieser wird durch die Zone II (näherer Fassungsbereich) und die Zone III (erweiterter Fassungsbereich) umschlossen. Innerhalb des näheren Fassungsbereiches (Zone II) sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zum Beispiel Heizöl) verboten. Sollte die erweiterte Schutzzone nochmals unterteilt sein (Zone III A und III B), gilt die erweiterte Prüfpflicht nach der Anlagenverordnung (VAwS) nur für Anlagen innerhalb der Zone III A.

 

Näheres erfahren Sie von den für Sie zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Ihrer Wasserbehörde.

 

 

Überschwemmungsgebiete:

 

Überschwemmungsgebiete sind die Gebiete die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden. Bei der Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes wird ein Hochwasserereignis zu Grunde gelegt mit dem statistisch einmal in 100 Jahren zu rechnen ist. Der höchstmögliche Wasserstand im Sinne des § 10 Abs. 4 VAwS entspricht diesem Hochwasserereignis. Die tatsächlichen Wasserstandshöhen sind anhand entsprechender Unterlagen und Pläne, bezogen auf das jeweilige Einzelgrundstück, getrennt zu ermitteln.

 

Die dazu benötigten Unterlagen liegen der Oberen Wasserbehörde vor. Anfragen sind dorthin zu richten.

 

Regierungspräsidium Gießen
Abteilung Umwelt
Marburger Str. 91
35396 Gießen
Tel. 0641/303-0
Internet: http://www.rp-giessen.de/