Denkmalschutz

Was bedeutet Denkmalschutz?

Kulturdenkmäler stellen wichtige Quellen und Zeugnisse der menschlichen Geschichte dar. Die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist es, diese zu schützen und zu erhalten. Die Untere Denkmalschutzbehörde ist auf Grundlage des Hessischen Denkmalschutzgesetzes für die Umsetzung des Denkmalschutzes auf Kreisebene zuständig. Sie unterstützt hierbei auch Eigentümer:innen, Bauherren und Planer:innen bei einer denkmalverträglichen Einbindung von Kulturdenkmälern in die heutige städtebauliche und kulturlandschaftliche Entwicklung.

Kulturdenkmäler sind zum einen sogenannte Sachen oder Sachgesamtheiten wie einzelne Gebäude, Bauwerke, Kleindenkmäler oder ganze Bauensembles wie Hofgüter, Burgen, Friedhöfe, aber zum Teil auch nur Sachteile wie historische Türen und Tore, die aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen erhaltenswert sind. Man spricht hier von Einzelkulturdenkmälern. Darüber hinaus können Straßen-, Platz- und Ortsbilder mit ihren Frei- und Wasserflächen als Gesamtanlagen aus künstlerischen oder geschichtlichen Gründen unter Schutz stehen. Man spricht dann von einem Ensembleschutz. Weiterhin zählen auch die Bodendenkmäler zu den Kulturdenkmälern.

Das Landesamt für Denkmalpflege in Wiesbaden hat für den Landkreis Gießen eine Denkmaltopographie herausgebracht, in der die Kulturdenkmäler – ausgenommen die Bodendenkmäler – verzeichnet sind. Die Kulturdenkmäler in Hessen sind auch online abrufbar.

“Eigentum verpflichtet” steht schon im Grundgesetz. Auch Eigentümer:innen von Denkmälern haben bestimmte Rechte und Pflichten. Es ist ihre Aufgabe, ihr Denkmal in zumutbarem Rahmen zu erhalten, pfleglich zu behandeln und Schäden sowie Mängel am Denkmal anzuzeigen. Für Veränderungen am Kulturdenkmal  besteht häufig eine Genehmigungspflicht. Eigentümer:innen und Bauherren sollten sich hierüber bei der Denkmalschutzbehörde erkundigen.

Beratung und Hilfe

Die Beratung durch die Denkmalschutzbehörde unterstützt bei Überlegungen und Planungen. Denkmalschutz bedeutet in der Regel kein Veränderungsverbot und wird eine sinnvolle Modernisierung nicht verhindern. Allerdings bedeutet Denkmalschutz auch, dass Veränderungen abgestimmt und genehmigt weden müssen.

Die Arbeit an Baudenkmälern erfordert ein hohes Maß an professioneller Kenntnis und Erfahrung in Verarbeitung und Auswahl der Materialien. Die Genehmigung und damit verbundene Beratung durch die Denkmalbehörde bietet zugleich aber auch mehr Sicherheit: Sie schützt die Eigentümerin oder den Eigentümer vor unangenehmen Überraschungen, die durch falsche Technologien oder falsche Baumaterialien entstehen können.

Zusammen mit den Denkmalbehörden können Eigentümer:innen und Planer:innen erfahrene Berater:innen bei der Gestaltung und bei bautechnischen und -physikalischen Belangen wie auch Unterstützung bei der Auswahl geeigneter Mittel, Maßnahmen und Fachleute sowie bei der Betreuung während der Umsetzung finden.

Planer:innen und Bauherren wird daher empfohlen, sich frühzeitig nach der eventuellen Denkmaleigenschaft des zu renovierenden oder umzugestaltenden Ojekts bei der Denkmalschutzbehörde zu erkundigen.

Finanzielle Hilfen

Für genehmigte Aufwendungen zur Erhaltung von Kulturdenkmälern gewährt das Finanzamt Steuervorteile. Das Hessische Landesamt für Denkmalpflege bestätigt hierfür die entsprechenden Rechnungen. Auskunft erteilen die Finanzämter, Steuerberater:innen und das Landesamt für Denkmalpflege.

Oftmals gibt es auch Fördermöglichkeiten von Land, Kreis, Stadt oder Gemeinde etwa im Rahmen von Sanierungs- oder Dorferneuerungsprogrammen. Auskunft geben die Kommunen sowie die Denkmalschutzbehörde.

Anträge und Genehmigungen

Vor Einreichung der Antragsunterlagen sollten die Maßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde abgesprochen werden, um Verzögerungen und Missverständnisse zu vermeiden. Die Denkmalschutzbehörde berät auch zu den erforderlichen Unterlagen.

Zu den Unterlagen können jeweils in dreifacher Ausfertigung gehören:

  • Lageplan
  • Fotos mit Umgebung
  • Ausfürhliche Angebote der Handwerker:innen
  • Dataillierte schriftliche Beschreibung aller Maßnahmen, Materialien und Verarbeitung
  • Skizzen, Pläne und Details nach Absprache

Maßnahmen an Kulturdenkmälern müssen sorgfältig vorbereitet werden. Der Bestand will erfasst und untersucht, Schäden festgestellt und ein Maßnahmenkatalog erstellt, Genehmigungen beantragt und erteilt sowie eine denkmalbezogene Ausführung gewährt werden: Zusammen sind dies die Bausteine für ein denkmalgerechtes Gelingen.

Folgende Maßnahmen an einem Kulturdenkmal sind nach § 16 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes genehmigungspflichtig:

(1) Die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon

  1. zerstören oder beseitigen,
  2. an einen anderen Ort verbringen,
  3. umgestalten oder instandsetzen,
  4. mit Werbeanlagen versehen will.

(2) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf ferner, wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann.

Fachwerk, Dämmung und Dach

Die Denkmalschutzbehörde berät Bauherren und Planer:innen in Fachfragen zu Themen rund um die Sanierung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern.

Bodendenkmalpflege

Bodendenkmäler sind Überreste aus Epochen und Kulturen, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind. Dies können Mauern, Steinsetzung, Bodenverfärbungen oder Funde aus Keramik, Glas, Metall oder Knochen sein.

Wer Bodendenkmäler entdeckt, ist gesetzlich verpflichtet, diese bei der Denkmalschutzbehörde beziehungsweise der Denkmalfachbehörde zu melden. Funde und Fundstellen sind bis zum Ablauf einer Woche nach Anzeige unverändert zu erhalten und vor Gefahren zu schützen.

Nachforschungen und Grabungen bedürfen der Genehmigung durch die oberste Denkmalschutzbehörde. Funde können auf Grundlage der Schatzregalregelung in das Eigentum des Landes Hessen übergehen.

Sind im Rahmen von Baumaßnahmen bekannte Bodendenkmäler betroffen oder ist an historischen Standorten mit archäologischen Funden und Befunden zu rechnen, können auch bauvorgreifende oder baubegleitende Untersuchungen erforderlich werden. Diese sind mit den Denkmalbehörden abzustimmen und können von einer anerkannten Fachfirma durchgeführt werden.